Online-Konfigurator für die Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für eine Markenanmeldung gemäß der Nizza-Klassifikation (NCL10), z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt:

Bitte wählen Sie nachstehend die Waren- und Dienstleistungen aus, die Sie für Ihre Marke benennen möchten. Sie erhalten das fertige Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Ihre Markenanmeldung dann per E-Mail:

Über diesen Konfigurator:

Warum benötige ich ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Jede Markenanmeldung muss ein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis enthalten.

In dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wird festgelegt, für welche Waren/Dienstleistungen die anzumeldende Marke geschützt werden soll.

Die korrekte Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist also von größter Wichtigkeit um keine Schutzlücken entstehen zu lassen. Dieser Konfigurator hilft Ihnen dabei, Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis möglichst fehlerfrei aufzubauen.

Wie funktioniert der Online-Konfigurator?

Mit diesem Online-Konfigurator für die Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnis können Sie sich ein sehr einfach ein rechtskonformes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für Ihre Markenanmeldung zusammenstellen.

Aktivieren Sie einfach auf der rechten Seite die passenden Klassen per Mausklick und wählen Sie dann die einzelnen Waren und Dienstleistungen aus den aufklappenden Listen aus.

Ist eine Mehrfachselektion möglich?

Wenn Sie Schutz für mehrere Waren bzw. Dienstleistungen in einer Klasse beanspruchen möchten, halten Sie beim Klick auf einzelne Waren bzw. Dienstleistungen einfach die STRG-Taste gedrückt. Wenn Sie eine ganze Reihe aufeinanderfolgender Waren oder Dienstleistungen auswählen möchten, halten Sie die SHIFT-Taste während des Klickens gedrückt.

Wer übernimmt bei Nutzung dieses Konfigurators die Haftung?

Sie sind selbst für die Benutzung des Konfigurators und sein Ergebnis verantwortlich. Wir übernehmen keine Haftung für diesen kostenfreien Service.

Die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen unterliegt Artikel 2 Absatz 1 des Nizzaer Abkommens (sog. Nizza-Klassifikation oder auch NCL10).

Die Verwendung der dieses Online-Konfigurators erfolgt ohne jegliche Haftungsübernahme.

Wir raten dazu, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor der Anmeldung anwaltlich überprüfen zu lassen und übernehmen keine Gewähr dafür, dass die zur Verfügung gestellten Begriffe von einem zuständigen Markenamt akzeptiert werden.

Kann DURY LEGAL die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses übernehmen?

Die meisten unserer Markenanmeldungs-Pakete enthalten die Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses! In Deutschland übernehmen wir dies bereits im DE-Startup-Paket. Wenn wir das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis formulieren übernehmen wir natürlich auch die Haftung.

Waren und Dienstleistungen: